Satzung
Hier können Sie die Satzung unseres Vereins herunterladen.
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Charity for Future e.V.“
§1: Name, Sitz
- Der Name des Vereins lautet “Charity for Future e.V.“ und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2: Wesen und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Ziel und Zweck des Vereins sind u.a. folgende:
- Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
- Die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- Die Förderung des Naturschutzes
- Die Zusammenarbeit, Kooperation und Mittelweitergabe gem. § 58 AO mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie Organisationen.
- Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: Die folgenden Tätigkeiten werden hauptsächlich in Entwicklungsländern ausgeführt:
- Bereitstellung von Schulmaterial, Unterstützung im Bauunterhalt von Schuleinrichtungen, Bau von Altenheimen/Hilfseinrichtungen, versorgen von notleidenden und benachteiligten Menschen mit Nahrungsmitteln sowie anderen Hilfsgütern, bauen von Wasserbrunnen.
- Halten von Fachvorträgen wie z.B. „Nutzung von erneuerbaren Energien“ oder „Digitalisierung“ oder „Agrarwirtschaft“. Zielgruppe ist die gesamte Bevölkerung, Bildung durch ehrenamtliche Lehrer/Erzieher vor Ort.
- Neuanpflanzen von Bäumen und Nutzpflanzen, Aufklärungsarbeit durch Fachleute bezüglich Energienutzung und Landwirtschaft, Bereitstellung von Mitteln (Pflanzen, Gerätschaften, etc.) für einheimische Bauern.
§3: Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4: Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche Personen sowie juristische Person erwerben.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als förderndes- oder ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
- Fördernde Mitglieder können monatliche oder jährliche Beiträge zahlen. Ordentliche Mitglieder sind aufgrund ihrer ehrenamtlichen Arbeit zu keiner Beitragszahlung verpflichtet.
- Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§6: Beendung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann täglich zum Ende des laufenden Monats erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands und nach schriftlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§7: Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins ist der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8: Vorstand
- Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§9: Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Sie ist schriftlich oder per E-Mail, sofern das Mitglied sich damit einverstanden erklärt, einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Tagesordnung auf Beschluss der Versammlung geändert oder ergänzt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.
- Die Mitgliederversammlung obliegen:
- Die Entgegennahmen des Rechenschafts- und Kassenberichte des Vorstandes,
- Die Entlastung des Vorstands,
- Die Wahl des neuen Vorstands,
- Die Änderung der Satzung,
- Die Auflösung des Vereins,
- Die Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Die Wahl des Rechnungsprüfers,
- Die Festsetzung von Mitgliedsbeträgen, Umlagen und Aufnahmebeiträgen,
- Der Ausschluss von Mitgliedern.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, ansonsten von dem nach Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter gewählt. Dieser darf die Wahl ablehnen.
- Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag eines anwesenden oder vertretenden Mitglieds geheim.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung oder in zwingenden gesetzlichen Regelungen nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10: Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der regulären Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter §2 Absatz 2 dieser Satzung genannten Punkte.
Zuletzt geändert am 15.01.2022