Satzung
Hier können Sie die Satzung unseres Vereins herunterladen.
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Charity for Future e.V.“
§1 Name, Sitz
- Der Name des Vereins lautet “Charity for Future e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 39386 B eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Wesen und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Ziel und Zweck des Vereins sind u.a. folgende:
- a.) Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
- b.) Die Zusammenarbeit, Kooperation und Mittelweitergabe gem. §58 AO mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie Organisationen.
- Die Satzungszwecke werden hauptsächlich durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Bereitstellung von Schulmaterial, Unterstützung im Bauunterhalt von Schuleinrichtungen versorgen von notleidenden und benachteiligten Menschen mit Nahrungsmitteln sowie anderen Hilfsgütern, bauen von Wasserbrunnen. Fortbildung/Bildung durch Lehrkräfte vor Ort und die ehrenamtliche Unterstützung unserer Mitglieder. Neuanpflanzen von Bäumen und Nutzpflanzen, Aufklärungsarbeit durch Fachleute bezüglich Energienutzung und Landwirtschaft, Bereitstellung von Mitteln (Pflanzen, Gerätschaften, etc.) für einheimische Bauern. Bau von Waisenhäusern und Altenheimen und die Bewirtschaftung dieser. Ermöglichung von Patenschaften für Waisenkinder. Kostenübernahme von medizinisch notwendigen Operationen. Bereitstellung von medizinisch notwendigen Materialien. Weitere notwendige medizinische Hilfe.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder
- Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Natürliche Personen können fördernde und ordentliche Mitglieder werden.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ordentliche Mitglieder können vom Vorstand, bei mehrmaliger unentschuldigter Nichtteilnahme an den regelmäßigen und frühzeitig angemeldeten Meetings, in die fördernde Mitgliedschaft gestuft werden.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als förderndes- oder ordentliches Mitglied erfolgt, auf schriftlichen Antrag oder online Antrag über die Webseite, durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
- Fördernde und ordentliche Mitglieder zahlen monatliche oder jährliche Beiträge. Die Beitragshöhe kann vom Antragssteller selbst festgelegt werden.
- Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§6 Beendung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann täglich zum Ende des laufenden Monats erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands und nach schriftlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand, unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung, Termin und Ort in Textform. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung ist möglich. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung obliegen:
- a.) Die Entgegennahme der Rechenschafts- und Kassenberichte des Vorstandes,
- b.) Die Entlastung des Vorstands,
- c.) Die Wahl des neuen Vorstands,
- d.) Die Änderung der Satzung,
- e.) Die Auflösung des Vereins,
- f.) Die Festsetzung von Mitgliedsbeträgen, Umlagen und Aufnahmebeiträgen,
- g.) Der Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder physisch, telefonisch oder digital erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer einberufenen Mitgliederversammlung soll innerhalb von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der/die Schriftführer/-in wird zu Beginn der Versammlung vom/von der Versammlungsleiter/-in gewählt. Dieser darf die Wahl ablehnen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom/von der Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
§10 Auflösung des Vereins
- Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
Zuletzt geändert am 01.08.2025